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Karriere – So unterschiedlich sind

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Trennung auf Zeit – Ist die Liebe noch zu retten?

Produktsabotage – Gebaut, um kaputt zu gehen

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by on Mai 15, 2012 at 12:55

Eben noch schnurrte der Drucker wie ein Kätzchen, jetzt macht er keinen Mucks mehr. Der Handyakku ist schon am Mittag leer – austauschen ist nicht, denn er wurde fest im Gerät verbaut. Und die Waschmaschine ist zwei Jahre alt, gerade ist die Garantie abgelaufen, da verweigert auch sie ihren Dienst. Teufelswerk? Keineswegs. Alles so gewollt von den Herstellern.

Geplante Obsoleszenz nennen es die Fachleute, ein sperriges Wortgebilde, das sich aber schnell erklären lässt: Hersteller bauen absichtlich Sollbruchstellen in Geräte, damit diese schneller kaputt gehen. Denn nur so lässt sich Geld verdienen. «Ein Artikel, der nicht verschleißt, ist eine Tragödie fürs Geschäft», schrieb ein Werbemagazin bereits in den 1920er Jahren. Damals, als die geplante Obsoleszenz ihren Anfang nahm.

1924 gründeten mehrere Glühbirnenhersteller – darunter Osram und Philips – das sogenannte Phöbuskartell und schlossen einen Pakt: Sie manipulierten ihre Leuchtmittel so, dass sie nach 1000 Stunden erloschen, obwohl sie vorher gut anderthalb mal so lange brannten. Aber das brachte nicht genug Geld. Kürzere Lebensdauern bedeuteten schließlich, dass die Leute häufiger nachkaufen mussten. Der perfide Plan ging auf. 1942 allerdings wurden die fiesen Machenschaften enttarnt und verboten. Die Lebensdauer der Glühbirne hat sich dadurch allerdings nicht wieder verlängert.

Firmen schweigen zu Anschuldigungen

Und auch die geplante Obsolezenz lebte weiter. Nur stellen es die Hersteller heute cleverer an. Mutwillige Manipulationen lassen sich nur schwer nachweisen. Werden Unternehmen mit dem Verdacht auf Produktsabotage konfrontiert, streiten sie das meist ab.

Zu Beginn dieses Jahres sorgte die Arte-Dokumentation Kaufen für die Müllhalde für großes Aufsehen. Sie deckte interne Dokumente aus einem spanischen Produktionswerk für Epson-Drucker auf, die besagten, dass mithilfe eines Chips deren Lebensdauer programmiert wird. Nach 18.000 gedruckten Seiten oder fünf Jahren Gebrauch verweigert das Gerät einfach seinen Dienst, obwohl es noch vollkommen intakt ist. Schuld ist ein interner Zähler. Wird er auf Null gesetzt, funktioniert der Drucker wieder. Doch das wissen die wenigsten, also landet das Gerät auf dem Müll.

Der Berliner Betriebswirt Stefan Schridde kennt eine weitere Strategie der Hersteller: «Ich hatte früher einen Hewlett-Packard-Drucker, dessen Patronen so gut wie nie leer wurden. Heute sind diese Geräte so gebaut, dass man reine Tinten-Nachfüllstationen bekommt», sagt er. Ein Schwamm im Innenleben des Druckers zieht regelmäßig Tinte, ohne dass gedruckt wird.

Murks? Nein danke!

Schridde ist verärgert über so viel Dreistigkeit. Seit Februar sammelt er auf seinem Internetportal murks-nein-danke.de Fälle der geplanten Obsoleszenz. 300.000 Besucher hatte Schridde in den vergangenen Monaten auf seiner Internetseite, 15.000 sind es mittlerweile pro Tag. Etwa 300 Einträge finden sich auf seinem Blog, täglich kommen neue hinzu. Nicht nur Drucker sind betroffen – und keineswegs handelt es sich nur um billige No-Name-Produkte. Waschmaschinen von Bauknecht, elektrische Zahnbürsten von Braun, Kaffeepad-Maschinen von Philips, ja sogar zu den teuren High-End-Geräten von De Longhi kommen Beschwerden rein.

Jede Branche hat ihre eigenen Methoden: Sind es bei den Druckern eingebaute Chips, die schneller Tinte ziehen oder nach einer bestimmten Druckzahl streiken, hat sich die Mobilbranche Apples Trick mit den fest verbauten Akkus abgeschaut. Damit wird aus der Akkulebenszeit die Produktlebenszeit.

Ein weiterer häufiger Übeltäter in Geräten sind unterdimensionierte Kondensatoren, die nicht genügend Hitze aushalten und dann durchknallen. Experten sind sich einig: Die Hersteller könnten leistungsfähigere Teile einbauen, die sie nur wenige Cent mehr kosten. Doch das ist nicht ihr Ziel auf dem Weg zu größtmöglichem Profit. Ingenieure lernen das bereits während ihres Studiums. Geplante Obsoleszenz steht in vielen Unis auf dem Stundenplan, sagt der pensionierte Diplom-Ingenieur und Soziologe Wolfgang Neef, der seit vielen Jahren an der TU Berlin lehrt.

Lesen Sie auf Seite 2, warum geplante Obsoleszenz an der Universität gelehrt wird

Den Unis fehlt häufig das Geld, um ihre Professoren zu bezahlen. Also müssen sie verstärkt auf Lehrbeauftragte aus der Wirtschaft zurückgreifen. Denen gehe es aber «nicht um gute Technik, sondern um Kapitalverwertung, Geldvermehrung», sagt er. Der Ingenieur sieht das sehr kritisch. Geplante Obsoleszenz müsse zum Problem erklärt und Alternativen diskutiert werden, fordert er.

Doch Neef zufolge seien viele Unternehmen in unserem heutigen Wirtschaftssystem nicht mehr frei zu entscheiden, wie produziert wird. Eine Kollegin von Siemens etwa habe bereits vor 15 Jahren in einem seiner Seminare erklärt, dass geplante Obsoleszenz im Unternehmen zwar nicht für gut befunden werde. Aber um nicht pleite zu gehen, müsse man mit der Konkurrenz mithalten. Und die setze nun mal verstärkt auf Produkte mit eingebauten Lebensuhren. Laut einer Studie des Ingenieurs Peter Brödner legen nur etwa zehn bis zwölf Prozent der deutschen Unternehmen Wert auf Qualität und Langlebigkeit bei der Herstellung ihrer Produkte.

Unser Müll lässt Menschen in Afrika sterben

Laut Berechnungen der EU fallen auf jeden Deutschen jährlich 7,8 Kilogramm Elektroschrott an. Das meiste davon wird illegal in andere Länder verschifft. Eine der größten Elektroschrott-Müllkippen befindet sich in der ghanaischen Hauptstadt Accra, wo arme Kinder und Jugendliche täglich im Müll wühlen auf der Suche nach Metallen, die sie verkaufen können – immer umgeben von dichtem Qualm und der Gefahr, sich zu verbrennen oder zu vergiften. «Die Art und Weise, wie wir in den Industrieländern mit unserem Müll umgehen, sorgt anderswo dafür, dass Menschen sterben», gibt Schridde zu bedenken.

Klimaforscher warnen regelmäßig davor, dass unsere Ressourcen immer knapper werden. «Wir brauchen ein nachhaltiges Qualitätsdenken, bei dem der Kunde als Nutzer gesehen wird und nicht als Endverbraucher. Allein das Wort sagt schon ?kurz vor Müllkippe? – Endverbraucher, der letzte, der es noch mal in die Hand bekommt», sagt Schridde.

Neuer Trend: Repair Café

Die Politik hält sich aus der Diskussion bislang weitestgehend heraus, Schridde sammelt deshalb Unterschriften für eine Petition, die er im Bundestag einreichen möchte. Zuallererst möchte er mit seinem Portal aber direkt an die Hersteller appellieren, «langlebiger zu produzieren, den Kundendienst stärker einzubinden und neue Produkte zu entwickeln, die der Markt tatsächlich will».

Den Konsumenten rät er, wieder verstärkt auf die Reparatur von Geräten setzen. Auf Internetseiten wie ifixit.com oder insidemylaptop.com, in Technikforen und auf YouTube geben User anderen Usern Tipps, wie sie ihre Geräte wieder zum Laufen bringen. Offene Werkstätten und sogenannte Repair Cafés gewinnen zunehmend an Bedeutung. In den Niederlanden gibt es bereits 25 solcher Cafés für Bastler und Schrauber. Im Juni soll nun auch die erste Café-Werkstatt in München eröffnet werden.

Schridde sieht mit Wohlwollen: «Es gibt nicht nur die hippen Leute aus der Werbung, die jedem neuen Kram hinterherlaufen, sondern auch viele andere, die gerne Gebrauchtes nutzen und sich Gedanken machen, wo Produkte hingehen, wenn sie nicht mehr genutzt werden.» Das müssen jetzt nur noch die Hersteller erkennen.

Quelle: NachrichtenWirtschaft NachrichtenProduktsabotage – Gebaut, um kaputt zu gehen

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Kündigung – Ihr Recht auf Abfindung

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by on April 26, 2012 at 15:48

Ob Wirtschaftskrise oder Konsolidierung eines Unternehmens – am Ende sind meist die Arbeitnehmer die Leidtragenden. Vielen flattert dann die Kündigung ins Haus. Anderen wird angeboten, diese freiwillig zu akzeptieren. Um den «freiwilligen» Abgang schmackhafter zu machen, winken manche Unternehmen mit einer Abfindung.

Darauf verlassen sich Arbeitnehmer aber besser nicht. Denn Abfindungszahlungen sind in Deutschland eher die Ausnahme als die Regel. Mehr als 83 Prozent der Beschäftigten wurde der vorzeitige Abgang aus dem Unternehmen nicht mit einer Abfindung versüßt. Das hatte zuletzt 2008 das Sozio-oekonomische Panel des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung gezeigt. Lediglich 1,7 Prozent der Befragten bekamen immerhin bis zu 2500 Euro Abfindung.

Rechtliche Regelung der Abfindung

Grundlage ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das räumt Arbeitnehmern seit 2004 zwar grundsätzlich einen Abfindungsanspruch ein. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber kündigt wegen «dringender betrieblicher Erfordernisse». Allerdings besteht der Abfindungsanspruch nur, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung explizit auf eine Abfindung hinweist und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage anstrengt (KSchG, Paragraph 1a, Absatz 1). Das Gesetz sieht also eindeutig keine Pflicht für den Arbeitgeber, eine Abfindung zu zahlen.

Bietet der Arbeitgeber die Abfindung im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung schriftlich an, und lässt sich der Arbeitnehmer darauf ein, muss der Arbeitgeber die Abfindung zahlen. Grundsätzlich muss sich ein Arbeitnehmer aber nicht auf eine betriebsbedingte Kündigung einlassen. Er kann auch eine Kündigungsschutzklage anstreben.

Wann Abfindungen möglich sind

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bei einer Kündigung jederzeit eine Abfindung gewähren. Meist wird diese aber nur im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages angeboten.

Eine Abfindung kann aber auch gerichtlich festgelegt werden. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage anstrebt und gerichtlich festgestellt wird, dass die vom Arbeitgeber erteilte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst, es aber unzumutbar ist, dass der Arbeitnehmer im betreffenden Unternehmen weiter arbeitet (KSchG, Paragraph 9, Absatz 1).

Die Höhe der Abfindung

Für die betriebsbedingte Kündigung mit entsprechender schriftlicher Regelung sieht das Gesetz eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt vor – für jedes Jahr, in dem die Betriebszugehörigkeit bestanden hat. Außerdem gilt in diesem Fall, dass Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet werden müssen (KSchG, Paragraph 1a, Absatz 2).

Bei anderen Kündigungen – zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag – kann der Arbeitgeber sich an der obigen Regelung orientieren. Ihm stehen Abweichungen nach oben und unten aber jederzeit frei.

Ist eine Kündigungsschutzklage erfolgreich, kann per Gericht eine Abfindung festgesetzt werden. Der Betrag kann bis zu zwölf Bruttomonatsgehälter umfassen (KSchG, Paragraph 10, Absatz 1). Höher kann die Abfindung ausfallen, wenn der Arbeitnehmer älter als 50 Jahre ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat (KSchG, Paragraph 10, Absatz 2).

Abfindung und Steuer

Wer eine Abfindung tatsächlich bekommt, sollte sich darüber nicht zu sehr freuen. Der Betrag muss vollständig versteuert werden. Die Regelung, dass bis zu 7200 Euro der Abfindung steuerfrei sind, wurde im Dezember 2005 aufgehoben. Wie viel heute von der Abfindung übrig bleibt, hängt also von der Steuerklasse des Betroffenen ab.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Nimmt ein Arbeitnehmer eine angebotene Abfindung an, ohne dass die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden, muss der Betroffene zunächst auf Arbeitslosengeld verzichten. Und zwar für den Zeitraum vom Ende Arbeitsverhältnis bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen geendet hätte (Drittes Sozialgesetzbuch, Paragraph 143a).

Quelle: NewsGesellschaft NewsKündigung – Ihr Recht auf Abfindung

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UseNeXT

Karriere – So unterschiedlich sind Kündigungen

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by on April 26, 2012 at 15:45

Für die meisten Arbeitnehmer ist die Kündigung ein Schock. Doch Betroffene sollten sich davon nicht lähmen lassen. Neben den gesetzlichen Kündigungsfristen spielt auch die Art der Kündigung eine Rolle. Das kann bei einer Klage hilfreich sein – zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber nicht alle Schritte eingehalten hat, die das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Fall einer Kündigung vorsieht.

Mehr zur Änderungskündigung, der außerordentlichen Kündigung und zu den Arten der ordentlichen Kündigung lesen Sie auf den nächsten Seiten.

Änderungskündigung

Die Feinheiten der Änderungskündigung

Bei dieser Kündigung wird das alte Beschäftigungsverhältnis beendet, gleichzeitig aber eine Weiterbeschäftigung zu neuen Bedingungen angeboten. Änderungskündigungen müssen schriftlich erfolgen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie der Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren kann: annehmen, unter Vorbehalt annehmen oder ablehnen und Änderungsschutzklage einreichen.

Zustimmung: Nimmt der Beschäftigte die Änderungskündigung an, gilt der Arbeitsvertrag als einvernehmlich geändert. Alle neuen Regelungen ersetzen die alten Vertragsbedingungen. Die Zustimmung zur Änderungskündigung muss spätestens innerhalb von drei Wochen erfolgen, sonst gilt das als Ablehnung des Arbeitnehmers.

Zustimmung unter Vorbehalt: In diesem Fall stimmt der Arbeitnehmer zunächst zu, um dann gerichtlich prüfen zu lassen, ob die Änderungen zulässig sind. Eine Änderungskündigung kann nämlich «sozial ungerechtfertigt» sein (KSchG, Paragraph 2), wenn zum Beispiel keine betrieblichen Gründe für die Kündigung vorliegen (KSchG, Paragraph 1, Absatz 2). Auch der Vorbehalt muss innerhalb von drei Wochen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Bis eine Entscheidung des Arbeitsgerichts gefallen ist, muss der Arbeitnehmer nach den Bedingungen der Änderungskündigung arbeiten.

Ablehnung mit Änderungsklage: Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung ablehnen. Damit wird das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt. Innerhalb von drei Wochen kann dann Klage gegen die Änderungskündigung erhoben werden. Gewinnt der Arbeitnehmer, sind die Regelungen des alten Arbeitsvertrages gültig. Die Änderungskündigung ist unwirksam.

Ablehnung und verspätete Annahme: In diesem Fall wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung. Der Arbeitnehmer kann dann eine Kündigungsschutzklage anstreben. Allerdings kann der klagende Beschäftigte dann nicht mehr einwenden, dass eine Beschäftigung zu anderen Bedingungen im Unternehmen möglich gewesen wäre.

Außerordentliche Kündigung

Das steckt hinter der außerordentlichen Kündigung

Bei Arbeitsverhältnissen handelt es sich um sogenannte Dauerschuldverhältnisse. Diese können gekündigt werden, ohne Kündigungsfristen einhalten zu müssen (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 314), wenn wichtige Gründe vorliegen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

Voraussetzungen: Außerordentliche Kündigungen werden meist fristlos ausgesprochen. Der Arbeitgeber muss spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden der wichtigen Gründe kündigen. Das gilt auch bei Mitarbeitern, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden. Und der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Gekündigten den Grund für diese Entscheidung schriftlich mitzuteilen, sofern dieser das verlangt (BGB, Paragraph 626). In jedem Fall muss vor der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erfolglos gewesen sein. (BGB, Paragraph 314, Absatz 2).

Wichtige Gründe: Für den Arbeitgeber sind wichtige Gründe insbesondere Verstöße gegen die Pflichten, die der Arbeitsvertrag auferlegt. Das kann beispielsweise Arbeitsverweigerung sein oder eigenmächtiger Urlaubsantritt. Kommt es zur Klage vor dem Arbeitsgericht, muss der Arbeitgeber die Gründe für die außerordentliche Kündigung beweisen können.

Eine Arbeitnehmer kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitgeber über mehrere Monate das vereinbarte Gehalt nicht zahlt. Aber auch sexuelle Belästigung und Arbeitsschutzverletzungen gelten als wichtige Gründe.

Ordentliche Kündigung

Die Varianten der ordentlichen Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist eine Kündigung innerhalb der rechtlichen Fristen. Dabei kann es sich um eine betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber handeln. Aber auch der Arbeitnehmer kann kündigen. Dieser muss – im Gegensatz zum Arbeitgeber – keine Gründe für die Kündigung nennen.

Betriebsbedingte Kündigung: Hier müssen wichtige betriebliche Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich machen. Klagt der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung, muss der Arbeitgeber die Gründe nachweisen. Sinkende Umsätze oder die Notwendigkeit Kosten zu sparen, sind für eine betriebsbedingte Kündigung nicht ausreichend.

Will ein Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen, muss er dabei soziale Kriterien berücksichtigen. Dazu gehören: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und Schwerbehinderungen. Bei der sogenannten Sozialauswahl müssen Mitarbeiter nicht berücksichtigt werden, die wegen besondere Fähigkeiten, Leistungen oder aus Gründen einer ausgeglichenen Personalstruktur für den Betrieb wichtig sind.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Personenbedingte Kündigung: Anlass einer solchen Kündigung ist die Ansicht des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsanforderungen nicht mehr erfüllen kann. Dies kann gesundheitliche, aber auch mangelhafte fachliche Qualifikationen als Hintergrund haben. Beispiel: Verliert ein Taxifahrer seinen Führerschein, kann er die von ihm verlangte Arbeitsleistung nicht mehr erfüllen.

Geht es um gesundheitliche Aspekte, so ist eine Kündigung nur zulässig, wenn der Mitarbeiter langfristig arbeitsunfähig ist oder häufig wegen Kurzerkrankungen ausfällt. Grundsätzlich müssen folgende Bedingungen für die Kündigung erfüllt sein: Beim Gesundheitszustand ist keine Besserung in Sicht, der Arbeitnehmer ist mehr als sechs Wochen im Jahr krank und die Erkrankung führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers.

Bevor eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Mitarbeiter an einer anderen Stelle im Unternehmen beschäftigt werden kann. Gegebenenfalls kann die endgültige Kündigung so durch eine Änderungskündigung verhindert werden.

Verhaltensbedingte Kündigung: In diesem Fall ist in der Regel das Fehlverhalten des Arbeitnehmers – gegenüber Arbeitgeber, Kollegen oder Kunden – ausschlaggebend. Dabei kann es sich um Diebstahl, Betrug, Beleidigung oder wiederholte Unpünktlichkeit handeln. Auch das unerlaubte Surfen im Internet kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Bevor diese Form der Kündigung ausgesprochen werden kann, muss jedoch eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgen, abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens sogar mehrere.

Grundsätzlich hat eine Änderungskündigung auch in diesem Fall Vorrang vor der Beendigungskündigung. Erst wenn keine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle möglich ist, kommt die verhaltensbedingte Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen infrage. Allerdings kann diese auch als fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Sobald ihm die schwerwiegende Pflichtverletzung bekannt wird, bleiben dem Arbeitgeber nur zwei Wochen Zeit, um die fristlose Kündigung auszusprechen.

Quelle: NewsGesellschaft NewsKarriere – So unterschiedlich sind Kündigungen

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Steffen030 nominiert für Superblogs 2012 – Bitte Voten –

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by on April 17, 2012 at 08:00

Liebe BlogLeser,

mein Blog ist für die Superblogs 2012 in der Kategorie Lifestyle nominiert! In neun verschiedenen Kategorien sucht Hitmeister dieses Jahr die besten Blogs im World Wide Web! Die drei Blogs mit den meisten Stimmen in ihrer Kategorie werden mit Gold, Silber und Bronze ausgezeichnet!

Ich habe schon ein bisschen gestaunt, denn ich war noch nie nomiert gewesen mit meinem Blog – daher freue ich mich umsomehr und hoffe auf Euch, das ihr mich zahlreich unterstützt.

Vom 17. April (12 Uhr) – 24. April 2012 (12 Uhr) findet die Abstimmungsphase statt, in der Ihr fleißig für mich voten könnt! Unter allen Votern verlost Hitmeister zusätzlich ein iPad 3!

Votet für mich unter

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Nominiert in der Kategorie:
Lifestyle

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Trennung auf Zeit – Ist die Liebe noch zu retten?

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by on April 9, 2012 at 00:55

Schmetterlinge im Bauch gibt es schon lange nicht mehr, dafür Streit von früh bis spät. Die Freizeit wird getrennt voneinander verbracht, Sex ist nur noch lästige Pflicht. Hat der Alltag die Liebe eingeholt, ist es schwer, Frustrationen nicht auf den Partner zu projizieren und große Gefühle am Leben zu halten. An dieser Stelle ziehen viele Paare vorschnell einen Schlussstrich und beenden die Beziehung. Es muss aber nicht immer der radikale Schnitt sein: Oft hilft eine Trennung auf Probe.

Gerade in aufwühlenden Phasen der Krise neigen viele Paare dazu, Entscheidungen zu überstürzen. Wenn ein Partner beispielsweise betrogen wurde, ist es zwar verständlich, dass er im Affekt die sofortige Trennung möchte. Aber Zeit, um abzuwägen, sollte man sich trotzdem nehmen. In emotionalen Ausnahmesituationen ist die Urteilsfähigkeit getrübt. Wenn dann der erste Zorn verflogen ist, ist es aber vielleicht zu spät, das Beenden der Beziehung zu bereuen.

Da kann eine vorübergehende Auszeit die bessere Lösung sein. Dabei gehen beide Partner für eine gewisse Zeit ihre eigenen Wege und können so feststellen, ob ihnen das gut tut. «In bestimmten Situationen kann die Trennung auf Probe ein Befreiungsschlag sein», sagt Mathias Jung, Psychotherapeut am Dr.-Max-Otto-Bruker-Haus in Lahnstein. Die Pause gibt beiden Partnern Zeit, ihr Zusammensein zu überdenken und sich über Gefühle klar zu werden. Erst mit einem gewissen Abstand sind manche in der Lage, die Vorteile der Beziehung und des Partners zu sehen.

«Manchmal reicht schon eine räumliche Trennung, bei der die beiden als Paar aber noch zusammen bleiben», weiß Beziehungstherapeut Ragnar Beer von der Uni Göttingen. Häufig ist schließlich auch zu viel Nähe der Grund für die ständigen Streitereien.

Distanz muss und sollte allerdings nicht die totale Kontaktsperre bedeuten. «Die Trennung auf Probe ist keine Funkstille, sondern bedeutet harte Arbeit an der Beziehung», stellt Jung klar.

Bevor die Partner auseinandergehen, sollten sie deshalb genau klären, unter welchen Bedingungen ihre temporäre Trennung ablaufen soll und für beide funktionieren kann. Zur Sicherheit können die Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden.

Fragen, die es unbedingt zu stellen und für sich zu beantworten gilt, sind:

Für wie lange trennen wir uns? (Zwischen einem Monat und einem halben Jahr ist laut Mathias Voelchert, Paar- und Organisationsberater in München, ideal.)

Unter welchen Umständen verkürzen wir das Experiment oder brechen ab?

Wer zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus?

Wie wird der finanzielle Mehraufwand aufgeteilt, der durch Hotel, zusätzliche Miete, Waschsalon oder Pendeln entsteht?

Wie, wo und wann treffen wir uns? (Empfehlenswert sind laut Lisa Fischbach von elitepartner.de ein bis zwei Treffen pro Woche an einem neutralen Ort.)

Wo bleiben die Kinder? Wann darf der vorübergehende Ex-Partner sie sehen?

Wie erklären wir den Kindern die Trennungsphase?

Wie gehen wir mit Feiertagen, Urlauben, Geburtstagen und gemeinsamen Einladungen um?

Wer soll von der Trennung auf Probe informiert werden? Wie gehen wir mit neugierigen Nachfragen um?

Wollen wir in der Trennungszeit miteinander schlafen?

Sind Flirts oder Sex mit anderen erlaubt?

Falls ja, erzählen wir uns davon?

Wichtig ist zudem die Absprache, während der Trennungsphase noch keine Entscheidungen fällen zu wollen. Das passiert idealerweise im Nachhinein im gemeinsamen Gespräch. Die Partner sollten, während sie getrennt leben, nur ihre eigenen Gefühle beobachten. «Einige Paare sind über die Jahre zu einer Art Zwei-Komponenten-Kleber geworden und haben sich ganz auf den anderen eingestellt», sagt Jung. Während der Trennung auf Probe würden viele dann alte Bedürfnisse oder neue Vorlieben entdecken. Hilfreich kann es auch sein, in der Trennungszeit Tagebuch zu schreiben, um Gefühle und Entwicklungen festzuhalten.

Als Ergebnis der Trennung auf Zeit sind alle erdenklichen Beziehungsmuster möglich. Es gibt Paare, die reumütig zueinander zurückkehren und alles wie zuvor haben möchten, solche, die auseinanderziehen, aber zusammenbleiben und die, die sich endgültig trennen.

Machen Sie sich keine Illusionen, dass sich der andere während der Trennungsphase grundlegend ändert. Das passiert nur in Ausnahmefällen. Trotzdem kann die Kurzzeittrennung eine Chance für die Liebe sein.

Quelle: NachrichtenGesundheit NachrichtenTrennung auf Zeit – Ist die Liebe noch zu retten?

in | Liebe, Glück

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steffen030:eXtra wuenscht allen Bloglesern ein Frohes Osterfest

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by on April 7, 2012 at 20:23

… und wuenscht viel Spass beim Eier suchen ;o)
Fuer die GayRomeo User, die bei der Ostereiersuche 2012 mitmachen, empfehle ich den Beitrag im Hauptblog – wie jedes Jahr tauschen sich die GayRoemo User aus wo die Eier versteckt sind.

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