Wie Queer.de berichtet: Schützt das Gleichbehandlungsgesetz Menschen vor Entlassungen aufgrund ihres HIV-Status. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz kassiert.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hat am Donnerstag geurteilt, dass eine HIV-Infektion kein Kündigungsgrund sein darf (6 AZR 190/12). Die Infektion sei einer Behinderung gleichzusetzen, so die Richter – und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist Behinderung eines von acht Merkmalen, aufgrund derer Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden dürfen. Zu den anderen gehören Rasse, Geschlecht oder sexuelle Identität.
Geklagt hatte ein 2011 ein damals 24-jähriger chemisch-technischer Assistent. Er war von einem Berliner Pharmaunternehmen in der Probezeit entlassen worden, nachdem seine HIV-Infektion publik geworden war (queer.de berichtete). Das Berliner Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Kündigung zunächst für rechtens erklärt. Der Arbeitgeber habe das Recht, „den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer“ für die Medikamentenherstellung im „Reinbereich“ auszuschließen.
Dem widersprach jetzt das Bundesarbeitsgericht. Eine Entlassung wegen einer HIV-Infektion stelle eine unmittelbare Benachteiligung dar und sei daher gesetzeswidrig – selbst in der Probezeit. Das Gericht entschied jedoch nicht im konkreten Fall, sondern wies ihn wieder an das Landesarbeitsgericht zurück. […]
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Quelle: Queer.de | Bildquelle: pixabay.com