Der User Stefan hat wegen den neuen AGB bei GayRomeo an die Verbraucherzentrale Berlin e.V. geschrieben und eine Antwort erhalten. Hier habt ihr die Chance die Antwort der Verbraucherzentrale zu lesen. Vielen Dank an Stefan, das er mir den Inhalt zur Verfügung stellt.
Stefan schreibt am 17.09.2011/02:43 Uhr an die Verbraucherzentrale
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte gerne wissen, ob es rechtlich zulässig ist eine AGB nur in englisch zu verfassen.
Hintergrund:
Das größte deutschsprachige Chat- und Kontaktportal für Schwule, Bi- und Transsexuelle GAYROMEO/PLANETROMEO hat am 15.09.2011 mit Wirkung zum 28.09.2011 seine bisher in deutsch und englisch verfügbare „Terms Of Use“ (AGB) geändert.Die neue geänderte AGB ist nur noch in englischer Sprache verfügbar!
Begründung von GAYROMEO:
„Das Problem für uns besteht darin, dass die „Terms of Use“ nur auf einer Sprache rechtsverbindlich sind. Wir haben uns für Englisch entschieden, da dies in einer weltweiten Community die am häufigsten verstandene Sprache ist. Da es beim Übersetzen immer zu leichten Abweichungen kommt und so Konflikte entstehen, haben Übersetzungen keine Rechtsverbindlichkeit.“Wer bis zum 27.09.2011 dieser AGB nicht zustimmt erhält keinen Zugang mehr zum Portal!
Aufgrund der Juristensprache ist es schon in deutsch schwierig genug eine AGB zu verstehen, in englisch ist es mir unmöglich!Daher möchte ich außerdem wissen, ob mir das Recht einer fristlosen Kündigung mit anteiliger Rückerstattung des Jahresbeitrags zusteht.
(Ich habe einen kostenpflichtigen „Plus-Account“ gültig bis zum 28.04.2012, jährliche Zahlung im voraus).Mit freundlichen Grüßen
Stefan Xxx
Am 20.09.2011 hat er die Antwort der Verbraucherzentrale erhalten:
Sehr geehrter Herr Xxx,
umstritten ist die Antwort auf die Frage, ob es ausreicht, wenn die AGB in einer Weltsprache – englisch, französisch, spanisch – abgefasst worden sind, obwohl diese Sprachen weder Vertrags- noch Verhandlungssprache war. Verschiedentlich wird diese Frage bejaht. Diese Auffassung ist dann unbedenklich, wenn erkennbar ist, dass der Kunde außer der Vertrags- und der Verhandlungssprache auch die jeweils verwendete Weltsprache versteht. Denn unter dieser Voraussetzung ist es dem Kunden ohne weiteres zuzumuten, die Erklärung des AGB-Verwenders als rechtsgeschäftlich relevant einzuordnen. Ob man allerdings soweit gehen darf, vom Kunden zu verlangen, dass er sich eines Dritten als Dolmetscher bedient, um die rechtsgeschäftlichen, ihm aber nicht von vornherein verständlichen Erklärungen des AGB-Verwenders nachvollziehen zu können, erscheint zweifelhaft und ist abzulehnen.
Eine nachträgliche, einseitige Vertragsänderung ist ohnehin unzulässig. Sie sollten beweisbar, also per Einschreiben, auf die Einhaltung des Vertrages bestehen. Sollte die Gegenseite dies ablehnen, können Sie nach unserer Auffassung den Vertrag fristlos kündigen und den bisher nicht verbrauchten Jahresbeitrag zurück verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Ruschinzik
Verbraucherzentrale Berlin e. V.
Hallo Stefan . . vielen Dank daß Du so aktiv für GR-User aktiv bist . .
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vielleicht ist ja auch noch ein Kontakt zu anständigen GayRomeo – Mitarbeitern
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herstellbar . . bis jetzt wird man als User nur mit Serienmails abgefertigt
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Gruß … MUB