Das Berliner Landesarbeitsgericht hat am Freitag entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion rechtens ist und nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. So kannst du es bei Queer.de lesen, weiter schreibt man:
Sebastian F. wurde vom Pharmaunternehmen Eckert und Ziegler EuroPet GmbH als chemisch-technischer Assistent beschäftigt. Anfang Januar 2011 kündigte die Firma dem Chemielaboranten während der Probezeit und begründete die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seiner HIV-Infektion. F.s Arbeitgeber hatte von der Infektion während einer betriebsärztlichen Untersuchung erfahren (queer.de berichtete).
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Rausschmiss nun bestätigt. Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), begründeten die Richter die Entscheidung. Der Arbeitgeber habe das Recht, „den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer“ für die Medikamentenherstellung im „Reinbereich“ auszuschließen.
Richter halten Positiven für Gefahr
Schließlich könne der Firma nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da auf das Arbeitsverhältnis in der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an.
Dem gefeuerten Arbeitnehmer stehe auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht zu. Die Richter beantworteten allerdings nicht die Frage, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle. F. hatte vor Gericht argumentiert, dass die Infektion eine Diskriminierung aufgrund des Merkmals „Behinderung“ darstelle, das im AGG ausdrücklich erwähnt wird. Allerdings, so argumentierten die Richter, wiege das Interesse des Unternehmens ohnehin höher, „jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen“.
Bereits zuvor war F. vor dem Berliner Arbeitsgericht unterlegen. Die Deutsche Aids-Hilfe kritisierte das Urteil damals scharf, weil es das längst überwunden geglaubte Vorurteil befeuere, Positive seien gefährlich für ihre Umwelt: „Im Arbeitsalltag ist HIV nicht übertragbar, unter Laborbedingungen schon gar nicht. Eine Gefährdung von Kollegen oder sogar Kunden des Unternehmens hat zu keinem Zeitpunkt bestanden“, erklärte DAH-Vorstand Tino Henn. Die Aids-Hilfe forderte die Bundesregierung zum Eingreifen auf. Menschen mit HIV dürften nicht grundsätzlich vom Arbeitsleben ausgeschlossen werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. (dk)
Urteil vom 13. Januar 2012 – 6 Sa 2159/11
Quelle: Queer.de – Urteil in Berlin – HIV-Infektion ist ein Kündigungsgrund
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